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BFH, 28.02.1961 - I 72/60 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Folgen der Erhöhung des Wertansatzes in der Eröffnungsbilanz für Folgebilanzen - Einfluss der Teilwertabschreibung auf die Folgebilanzen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 72, 495
- DB 1961, 627
- BStBl III 1961, 181
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.05.1957 - I 285/56 U
Zurechnung von Gewinnanteile und Gehälter von stillen Gesellschaftern zum …
Auszug aus BFH, 28.02.1961 - I 72/60 U
Es kann sich also, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, nur darum handeln, ob man mit der wortgetreuen Auslegung für den Fall einer in der Zwischenzeit zugelassenen rechtskräftigen Teilwertabschreibung zu einem unsinnigen, vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Ergebnis gelangt (Urteil des Bundesfinanzhofs I 285/56 U vom 7. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 264, Slg. Bd. 65 S. 82).
- BFH, 10.01.1963 - IV 214/58 S
Wertfestsetzung bei der Entnahme von Wertpapieren
Ob es Fälle geben kann, in denen der vom Steuerpflichtigen in der DMEB angesetzte Höchstwert herabzusetzen ist, wenn der Steuerpflichtige darauf besteht, daß der Teilwert eines späteren Zeitpunktes niedriger sei, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 72/60 U vom 28. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 181, Slg. Bd. 72 S. 495). - BFH, 14.09.1965 - I 92/63 U
Bewertung der Wirtschaftsgüter nach dem speziellen und nach dem allgemeinen …
Wenn § 4 Abs. 4 Satz 2 des 3. DMBEG für die steuerliche DMEB rückwirkend einen höheren Wertansatz zuläßt als § 4 Abs. 1 Satz 1 a. a. O. für die handelsrechtliche Berichtigungsbilanz auf den 31. Dezember 1955, so folgt dies daraus, daß die Steuerbilanzen vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1955 grundsätzlich (wenn auch mit Einschränkungen: § 11 Abs. 1 des 3. DMBEG; Urteil des Bundesfinanzhofs I 72/60 U vom 28. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 181, Slg. Bd. 72 S. 495) mit allen steuerlichen Folgen, insbesondere auch für die Ertragsteuern (…§ 12 Nr. 11 a.a.O) berichtigt werden konnten, die Handelsbilanzen dagegen nicht; es bedeutet aber nicht, daß ein auf den 21. Juni 1948 zurückbezogener Steuerbilanzansatz nicht auch handelsrechtlich bei Rückbeziehung auf diesen Zeitpunkt hätte vertretbar sein müssen.